AGB

  1. PRÄAMBEL: Diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen regeln die gegen­seit­i­gen Rechte und Pflicht­en zwis­chen Auf­tragge­ber (AG) und Auf­trag­nehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Bau­ver­trages vor. Dabei stellt die ÖNORM B 2110 „All­ge­meine Ver­trags­be­din­gun­gen für Bauleis­tun­gen“ Aus­gabe 1.3.2011 die ver­tragliche Basis dar.
  2. VEREINBARUNG DER ÖNORM B 2110: Es gel­ten die Bes­tim­mungen der ÖNORM B 2110 „All­ge­meine Ver­trags­be­din­gun­gen für Bauleis­tun­gen“ vom 1.3.2011, soweit diese nicht durch die nach­fol­gen­den Bes­tim­mungen oder durch indi­vidu­elle Vere­in­barun­gen abgeän­dert werden.
  3. VERGÜTUNG: Ist nichts Abwe­ichen­des vere­in­bart, so ist ein vom AN aus­gepreistes Leis­tungsverze­ich­nis als unverbindlich­er Kosten­vo­ran­schlag zu verstehe
    1. Preis­art (Zu 6.3 der ÖNORM B 2110)
      1. Ein­heit­spreisver­trag: Wird nicht aus­drück­lich eine andere Art der Vergü­tung schriftlich vere­in­bart, so erfol­gt die Vergü­tung nach den abzurech­nen­den Maßen mal ange­bote­nen (vere­in­barten) Ein­heit­spreisen laut dem ver­trags­ge­gen­ständlichen Leis­tungsverze­ich­nis. Es liegt ein unverbindlich­er Kosten­vo­ran­schlag vor
      2. Pauschalver­trag: Wird ein Pauschalver­trag vere­in­bart, so gilt die Pauschal­summe für die, z.B. durch ein Leis­tungsverze­ich­nis, beschriebene Leis­tung. Leis­tungsän­derun­gen, zusät­zliche Leis­tun­gen und Änderun­gen in den Umstän­den der Leis­tungser­bringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuord­nen sind, kön­nen zu Nachträ­gen des AN führen.
      3. Regieleis­tun­gen:
        1. Arbeit­skräfte: Wird die Vergü­tung nach Regiepreisen vere­in­bart, so gel­ten, falls über die Höhe der Vergü­tung keine ver­tragliche Regelung getrof­fen wurde, die zutr­e­f­fend­en kollek­tivver­traglichen Sätze zuzüglich 280% des zutr­e­f­fend­en Kollektivvertragslohnes.
        2. Geräte: Für die Abrech­nung der Gerätemieten (Abschrei­bung und Verzin­sung, sowie Repara­turent­gelt), welche in ihrer Höhe nicht geson­dert ver­traglich vere­in­bart sind, kom­men je Betrieb­sstunde 1/170 der monatlichen Gesamt­gerätekosten der in der Öster­re­ichis­chen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Ver­tragsab­schluss gülti­gen Fas­sung zur Anwen­dung. Stoffe, Trans­porte und Arbeit­slöhne wer­den geson­dert abgerechnet.
        3. Stoffe, Fremdleis­tun­gen: Stoffe (Bau­ma­te­r­i­al, Hil­f­s­ma­te­r­i­al), sowie Fremdleis­tun­gen wer­den mit den Einkauf­spreisen zuzüglich 15% ver­rech­net, falls im Bau­ver­trag keine andere Regelung vere­in­bart ist
    2. Preisverän­derun­gen (Preis­gleitung): (Zu 6.3.1 der ÖNORM B 2110) Wer­den im Bau­ver­trag keine anderen Regelun­gen getrof­fen, gel­ten die Preise als verän­der­liche Preise. Eine allfäl­lige Preisum­rech­nung erfol­gt nach der ÖNORM B 2111 „Preisum­rech­nung von Bauleis­tun­gen“, Aus­gabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukosten­verän­derun­gen (Quelle: BMwA). Beste­ht im LV keine Preisaufgliederung, wird das Ver­hält­nis LOHN zu SONSTIGES bei all­ge­meinen Hochbauar­beit­en mit 60% / 40% bei Umbauar­beit­en und Fas­sadenar­beit­en mit 80% / 20% festgelegt.
    3. Leis­tungsän­derun­gen und zusät­zliche Leis­tun­gen (Zu 7 der ÖNORM B 2110)
      1. Ange­ord­nete Leis­tun­gen: Für durch den AG oder dessen Vertreter ange­ord­nete zusät­zliche oder geän­derte Leis­tun­gen, die in der ursprünglich vere­in­barten Leis­tung preis­lich keine Deck­ung find­en, beste­ht auch ohne Anzeige der zusät­zlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Ent­gelt und angemessene Ver­längerung der Bauzeit. Auf Ver­lan­gen legt der AN dem AG vor Aus­führung der Leis­tung ein Zusatzangebot.
      2. Über­schre­itung des vere­in­barten Ent­gelts: Stellt sich bei einem unverbindlichem Kosten­vo­ran­schlag, im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Über­schre­itung des vere­in­barten Ent­gelts als unver­mei­d­bar her­aus, so hat dies der AN zu dem Zeit­punkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Über­schre­itung des ursprünglich vere­in­barten Gesamt­preis­es abzuse­hen ist. Die Bes­tim­mung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leis­tun­gen i.S.v. Pkt. 3.3.1 anzuwenden.
      3. Notwendi­ge Zusat­zleis­tun­gen: Der AG hat Leis­tun­gen, die der AN abwe­ichend vom Ver­trag aus­führt, dann anzuerken­nen und zu vergüten, wenn die Leis­tung zur Ver­tragser­fül­lung notwendig war, dem mut­maßlichen Ver­tragswillen entspricht und die Abwe­ichung für den AG zumut­bar ist.
    4. Rech­nungsle­gung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)
      1. Abrech­nung: Wenn im Bau­ver­trag keine andere Regelung getrof­fen ist, so gel­ten Abschlagsrech­nun­gen als vere­in­bart. Diese kön­nen vom AN monatlich entsprechend der erbracht­en Leis­tung gelegt wer­den. Regierech­nun­gen kön­nen monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrech­nung abgerech­net werden.
      2. Zahlungs­frist (Zu 8.4 der ÖNORM B 2110): Als Zahlungs­frist für alle Rech­nungsarten (Teil­rech­nun­gen, Abschlagsrech­nun­gen, Schlussrech­nung) gilt 30 Tage ab Ein­gang der Rech­nung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vere­in­bart. Ist eine Rech­nung so man­gel­haft, dass sie der AG wed­er prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN bin­nen 14 Tage nach Vor­lage zur Verbesserung zurückzustellen.
      3. Ist ein Skon­to vere­in­bart und sind die Anspruchsvo­raus­set­zun­gen zum Skon­toabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skon­to vom Gesamt­be­trag laut Schlussrech­nung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvo­raus­set­zun­gen gel­ten als erfüllt, wenn alle Zahlun­gen frist­gerecht inner­halb der Skontofrist geleis­tet wur­den. Ein Skon­toabzug auf Teil­rech­nun­gen ist vor­weg unzuläs­sig. Ver­tritt der AG die Mei­n­ung, eine vom AN gestellte Rech­nung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN inner­halb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekan­ntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Ein­be­halt der Zahlung als unbe­grün­det her­aus, ver­liert der AG die Berech­ti­gung zum Skon­toabzug.
        Eine Zahlung gilt dann als frist­gerecht geleis­tet, wenn der Zahlungs­be­trag inner­halb der Skontofrist in der Ver­fü­gungs­ge­walt des AN ste­ht (zB durch Barzahlung, Val­u­tatag des Geldein­ganges am Kon­to des AN).
        1. Man­gel­hafte Rech­nungsle­gung: Ist die Rech­nung so man­gel­haft, dass sie der AG wed­er prüfen noch berichti­gen kann, so ist sie dem AN bin­nen 14 Tagen nach Vor­lage unter konkreter Aufzäh­lung der Rech­nungsmän­gel zur Verbesserung zurückzustellen.
        2. Verzugszin­sen: Die Verzugszin­sen bei nicht zeit­gerechter Bezahlung betra­gen 8% über dem Basiszinssatz und begin­nen auch ohne Ein­mah­nung durch den AN zu laufen.
  4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN: Die für die Aus­führung erforder­lichen Unter­la­gen (Pläne, Beschei­de, Bewil­li­gun­gen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeit­ig zu beschaf­fen und beizustellen, dass eine ord­nungsmäßige Arbeitsvor­bere­itung und Prü­fung durch den AN erfol­gen kann (siehe Abschn. 5.5.1der NORM B 2110).
    Sind Aus­führung­sun­ter­la­gen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Neben­leis­tun­gen gemäß den ein­schlägi­gen fach­spez­i­fis­chen ÖNOR­Men darstellen, oder durch eigene Leis­tungspo­si­tio­nen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bau­ver­trag vorge­se­hen ist.
  5. DOKUMENTATION (Zu 6.2.7 der ÖNORM B 2110): Führt der AN Bau­tages­berichte, so ste­hen diese dem AG während der nor­malen Geschäft­szeit­en des AN zur Ein­sicht und für allfäl­lige Ein­tra­gun­gen zur Verfügung.
  6. ANSCHLÜSSE (Zu 6.2.8.1 der ÖNORM B 2110): Wenn im Bau­ver­trag keine andere Regelung getrof­fen ist, so stellt der AG den erforder­lichen Wass­er- und Stro­man­schluss dem AN kosten­los in der für die Leis­tungser­bringung notwendi­gen Dimen­sion an der Arbeitsstelle zur Ver­fü­gung. Die Zäh­lerkosten und die Kosten des Ver­brauch­ers trägt der AG. Arbeits- und Lager­plätze, sowie allfäl­lig notwendi­ge Zufahrtswege wer­den vom AG kosten­los zur Ver­fü­gung gestellt.
  7. GEWÄHRLEISTUNG (Zu 12.2 der ÖNORM B 2110): Es gel­ten die dies­bezüglichen Regelun­gen der ÖNORM B 2110. Für Bauleis­tun­gen beträgt die Gewährleis­tungs­frist 3 Jahre. Für allfäl­lige Gewährleis­tungsar­beit­en hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleis­tung­sob­jekt zu schaf­fen. Bei Gewährleis­tungsar­beit­en, welche der AN auf Anord­nung des AG außer­halb der nor­malen Geschäft­szeit durchzuführen hat, sind die dadurch entste­hen­den Mehrkosten dem AN zu vergüten.
  8. VEREINBARUNG DER LEISTUNGSSICHERUNG IM INSOLVENZFALL EINES VERTRAGSPARTNERS (Zu 8.7 der ÖNORM B 2110): Der AG kann vom AN nur dann eine Sicher­heit gem. 8.7.1 der ÖNORM B 2110 ver­lan­gen, wenn der AG mit Zahlun­gen in Vor­leis­tung tritt (z.B. mit ein­er Anzahlung). Kommt ein Ver­tragspart­ner der Forderung zur Legung ein­er Sicher­heit gem. ÖNORM B 2110 nicht nach, so kann der andere Ver­tragspart­ner, unter Set­zung ein­er Nach­frist von ein­er Woche, bei Nichtein­bringung vom Ver­trag zurücktreten.
  9. BINDUNG AN DAS ANGEBOT: Legt der AN unter Zugrun­dele­gung der AGAB ein Ange­bot, so ist er zwei Monate ab Ende der Ange­bots­frist — bei Nichtbeste­hen ein­er Ange­bots­frist ab Datum des Ange­botes — an sein Ange­bot gebunden.

AGAB: Aus­gabe 10/2011
Her­aus­gegeben von der Bun­desin­nung Bau.
1040 Wien, Schaum­burg­er­gasse 20, Tel.: 01/718 37 37 ‑0
Copy­right: Bun­desin­nung Bau